AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Heid-Metallveredelung GmbH & Co.

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 14 BGB, und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Unsere AGB gelten auch für in der Zukunft geschlossene Geschäfte. Auch wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei Einwänden gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, muss dieser unverzüglich widersprochen werden .Ein Vertrag kommt nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung maßgebend
2.2 .Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3 Auftrag/Unterlagen
Alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Rohmaterialanalysen etc sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Stanzöle zu den jeweiligen Produkten muss der Kunde vor Auftragsbeginn bekannt geben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.
3.1. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen. Wir behalten uns Eigentum und Urheberverwertungsrechte uneingeschränkt vor.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich uns sämtliche detaillierte Angaben zur Verfügung zu stellen, falls der Einsatz der zu bearbeitenden Teile mit besonderen Risiken verbunden ist. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der Teile in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie z.B. Automobilbereich, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrt.

4 Änderungen
4.1. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Form, Design, Bürststruktur, Maß, Gewicht und Menge, sowie Prozessänderungungen im Sinne von Weiterentwicklung und Verbesserung oder auch optische oder sonstige handelsübliche Abweichungen behalten wir uns vor, nach Vertragsschluss im Sinne von Lieferungen und Leistungen zu ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist:
4.2 Wir sind berechtigt auf Grund fehlender und fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt vorzunehmen. Dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.

5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1. Unter Voraussetzung dass alle kaufmännischen und technischen Fragen die dem Kunden obliegen erfüllt worden sind, ergibt sich die Lieferzeit aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß der Auftragsbestätigung. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ist die Verzögerung durch uns gegeben, gilt dies nicht.
5.2. Wurden Lieferzeiten nicht vertraglich vereinbart, sind unsere Angaben zu Lieferzeiten nicht verbindlich. Bei der Vereinbarung einer Kalenderwoche, haben wir das Recht, unsere Leistungen bis einschließlich Sonntag dieser Kalenderwoche zu erbringen.
5.3. Eine Nichteinhaltung der Lieferzeit außerhalb unseres Einflussbereiches, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, verlängert die Lieferzeit angemessen Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Über Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
5.4. Wir haften bei groben Verschulden im Falle eines Lieferverzuges für den dem Kunden entstandenen Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen
5.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
5.6. Die Gefahr für Versand und Transport der Ware geht ab verlassen unseres Hauses auf den Kunden über.
5.7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

6. Preise
6.1. Die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind maßgebend und gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Porto, Zoll, sonstige Spesen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
6.2. Wir sind berechtigt zusätzliche Aufwendungen die bei der Ausführung des Auftrages unvorhergesehen entstanden sind, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Insbesondere wenn beim Beschichtungsmaterial Schichtstärke oder Schichthöhe nicht den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen entsprechen.
6.3. Treten nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen auf, z.B. durch höhere Material- oder Lohnkosten, sind wir berechtigt die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.
6.4. Ein sich ergebender Änderungsbedarf nach der Bemusterung in Bezug auf z.B. Umlenkrollen, Entfettungsbänder, Bandführungen o.ä., wird dem Kunden nach der Musterbearbeitung mitgeteilt. Daraus resultierende Veränderungen am Preis werden dem Kunden vor der nächsten Produktion mitgeteilt.
6.5. Vollbänder werden stets nach dem beschichteten Materialgewicht berechnet.
6.6. Ein Abzug von Skonto bei neu gestellten Rechnungen ist solange nicht zulässig bis alle fälligen Rechnungen beglichen wurden.
6.7. Ein nicht fristgerechtes begleichen fälliger Rechnungen berechtigt uns hinsichtlich von uns geschuldeter Bearbeitung neuer Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6.8. Wir sind berechtigt alle Forderungen sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen wenn ein Kunde in offensichtlich wirtschaftlich verschlechterte Verhältnisse gerät. Wir sind berechtig vom Vertrag zurück zu treten wenn dem trotz gesetzter Fristen nicht entsprochen wird.

7. Edelmetallpreise
7.1 Edelmetallpreise werden nach dem aktuellen Tageskurs des Lieferscheindatums berechnet. Maßgeblich sind die Fixingpreise, wie sie bei der Allgemeinen Gold und Silberscheideanstalt AG veröffentlicht sind (www.heraeus.de)
7.2. Edelmetallrechnungen sind sofort rein netto und ohne Abzug zu begleichen.

8. Wareneinganskontrolle
8.1 Voraussetzung unserer Wareneingangskontrolle die sich lediglich auf äußerliche Beschädigungen von Verpackung, Karton und Spulen bezieht ist die unbedingte Einhaltung folgender Anliefervorschriften:

  • die Ware ist so anzuliefern, dass die Artikelbezeichnung, Stückzahl, Brutto- und Nettogewicht eindeutig erkennbar sind und eine eindeutige Zuordnung möglich ist.
  • dass die beigestellte Ware galvanisierungsfähig ist, insbesondere keine beschädigten Spulen, keine Säbelkrümmung und keine Torsion der Bandmaterialien vorliegen.


8.2 Etwa festgestellte Schäden werden wir dem Kunden innerhalb von 10 Werktagen nach Wareneingangskontrolle melden.
8.3 Treten bei der Fertigung an dem vom Kunden beigestellten Material Schäden auf, die auf einen Verstoß gegen die Anlieferverpflichtungen zurückzuführen sind, so haften wir dafür nicht. Entstehen uns dadurch Schäden, so hat der Kunde uns diese zu ersetzen.

9. Bemusterung
9.1.Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt vor der Bearbeitung der bereitgestellten Teile eine Bemusterung die einen Erstmusterprüfbericht zur Folge hat in dem regelmäßig Haftfestigkeit, Sichtprüfung und die Schichtdicke festgehalten werden. Hierzu hat uns der Kunde die erforderlichen Teile zur Verfügung zu stellen.

10. Freigabe
10.1 Der Kunde hat die Pflicht nach Erhalt von Erstmuster und Erstmusterprüfbericht diese zu überprüfen und binnen angemessener Frist eine Freigabe zu erteilen, sofern keine Mängel vorliegen. Als Freigabe kann auch verstanden werden, dass der Kunde nach Erhalt des Erstmusterprüfberichts einen Auftrag zur serienmäßigen Bearbeitung von Teilen erteilt. In der Beauftragung liegt dann die Freigabeerklärung.

11. Ausschuss
11.1 aus technisch bedingten Gründen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Bearbeitung von Teilen im Wege der Oberflächentechnik ein unterschiedlicher Anteil von Ausschuss unvermeidbar ist.
11.2. folgende Ausschussquoten müssen vom Kunden berücksichtigt werden:

  • Bei Trommelware beträgt die Ausschussquote bei Anlieferungen bis 1.000 Teilen 10%, bis 10.000 Teilen 7,5%, bis 50.000 Teilen 5%, bis 100.000 Teilen 2,5% und ab 100.000 Teilen 1,5%.
  • Bei Bandmaterialien beträgt die Ausschussquote bei Anlieferungen ab 150m 25%, ab 300 m15 %, ab 500 m 5% und ab 1.000 m 2,5%.


11.3. Folgende Mengen sind nicht in o.g. Ausschussquote enthalten:

  • Bei jeder Spule fallen am Ende 2 m Ausschuss für Bandverbindungen an.
  • Bei vom Kunden nicht richtig gekennzeichneten Bandunterbrechungen bzw. unzulässigen Bandverbindungen (z.B. Klebeband, Draht o.ä.), kann ein Bandstillstand entstehen der einen Ausschuss von 150 m zur Folge hat.
  • Reduzierte Spulengrößen/-mengen, beschädigte bzw. deformierte Spulen, Säbelkrümmung und Torsion der Bandmaterialien können ebenfalls zu einem Ausschuss führen.
  • Bandmaterialien mit 2 Banddurchgängen verdoppeln die Ausschussquote zur oben genannten Menge unter 11.2.
  • Bei Erstserien/Erstbemusterungen kann auf Grund erst zu bestimmender Anlagen- einstellungen keine Ausschussquote übernommen werden
  • Bei Abweichungen der o.g. Ausschussregelungen auf Grund seltener Teilegeometrien wird eine separat kalkulierte Ausschussquote in unseren Angeboten aufgeführt.



12. Rückstellmuster/Qualitätsprüfung

  • Für Rückstellmuster aus der Bearbeitung von Bandware wird zusätzlich ca.1 m Material benötigt (im Standard 1x Rohmaterial; 2x Fertigmaterial). Für die Bearbeitung von Trommelware gelten die gleichen Entnahmeregelungen wie für Bandware. Diese Menge ist in o.g. Ausschussquote nicht enthalten.
  • Zusätzliche Muster fallen für Schichtdickenmessungen, Haftfestigkeitsprüfungen, ggf. Lötbarkeitsprüfungen und ggf. zu weiteren geforderten Qualitätsprüfungen an und sind auch nicht in o.g. Ausschussquote enthalten.


12.1. Es werden an den zu bearbeitenden Teilen notwendige Qualitätsprüfungen getätigt die dazu führen können das eine Weiterverwendung nicht mehr gegeben ist. Diese zerstörten Teile sowie Rückstellmuster die der Qualtitätssicherung dienen, sind vom Kunden zu bezahlen. Die Menge der zu prüfenden Teile ist von den geforderten Prüfvorgaben und von der Auftragsmenge abhängig.

13. Mängel
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, an ihn gelieferte Teile unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns anzumelden. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.
13.2 Der Kunde hat uns erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen anhand von Mustern mit den behaupteten Mängeln zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Stellen sich Mängelrügen des Kunden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde auf Anforderung die uns bei der Prüfung angefallenen Kosten zu erstatten.
13.3 Es bestehen keine Mängelansprüche wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
13.4. Liegt ein von uns verursachter Mangel vor, sind wir zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in einem angemessenen, dem Kunden zumutbaren Zeitrahmen berechtigt. . Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
13.5. Maßgebend für die Schichtdicke ist ausschließlich die Röntgenfluoreszenzmessung. Sie ist an den vereinbarten Messpunkten einzuhalten. Abweichungen ausserhalb der vereinbarten Messpunkte stellen keinen begründeten Mangel dar.
13.6. Gewährleistungen werden unter Maßgabe der ordnungsgemäß gelagerten Rückstellmuster und der Einhaltung von Transport- und Lagerbedingungen übernommen. Bedingungen hierfür sind eine Temperatur von 15 – 22 °C, eine vor Umwelteinflüssen geschützte Verpackung und eine maximale Luftfeuchtigkeit von 50%.
13.7. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass Beschichtungen aus z.B. Zinn und Silber einer natürlichen Oxidation unterliegen und durch eine spezielle Schutzschicht dieser Prozess verzögert werden kann. Insbesondere bei Grundmaterialien aus Kupfer und deren Legierungen kann es zu Nachreaktionen in Form von Oxidationen kommen . Dies stellt keinen Mangel dar.
13.8. Gewährleistungen für nicht beschichtete Bereiche sind generell ausgeschlossen

14. Schadenersatz
14.1 Wir haften bei Schadenersatz aus einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegenüber der regelmäßigen und vertrauten Geschäftsabwicklungen eines Kunden jedoch nur auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbar eintretenden Schadens.
14.2. Auf Schadensersatz haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.3 Entstehen durch unser Verschulden Schäden an dem zu galvanisierenden Material, ersetzen wir dem Kunden die für dieses Material entstandenen Herstellungskosten im Rahmen der im Wettbewerb üblichen Herstellungskosten. Edelmetall wird dabei ausgenommen.

15. Verjährung
15.1 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln gilt ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen, oder wir eine Garantie übernommen haben.

16. Eigentum/Pfandrecht
16.1 Im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu dem Wert der Teile des Kunden zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB oder § 950 BGB. Wir behalten uns das Eigentum an dieser Sache vor bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus bisherigen Verträgen mit dem Kunden. Ist das Teil des Kunden als Hauptsache zu betrachten, so besteht Einigkeit darüber, dass der Kunde uns ein anteiliges Miteigentum überträgt.
16.2. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist oder der Liefergegenstand mi Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
16.3. Es steht uns ein Pfandrecht wegen allen Forderungen an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung besteht das Pfandrecht, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig feststellt sind.

17. Geheimhaltung Alle dem Kunden durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber Geheimzuhalten und dürfen vom Kunden Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
18.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Zirndorf.
18.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
18.3 Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.



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